Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung, außer der Tarifvertrag schließt diesen aus. Der Arbeitgeber muss also dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, mit einer bAV für sein Alter vorzusorgen. Über die Art des Durchführungsweges und des Anbieters entscheidet jedoch der Arbeitgeber.
Vereinfacht ausgedrückt, lässt sich die bAV wie folgt definieren:
Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer aufgrund dessen Dienstverhältnisses eine Alters- und/oder Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zu. In diesem Zusammenhang ist die Leistung sowohl in Form einer eine monatlichen Renten als auch als einmalige Kapitalzahlung bei Fälligkeit möglich.

Die betriebliche Altersversorgung kann vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung direkt aus ihrem Bruttoeinkommen zu finanzieren – die sogenannte Entgeltumwandlung ist dabei die häufigste Finanzierungsform – und sparen auf diese Weise Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.
Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sind steuerfrei (2011: 66.000 Euro). Daraus ergibt sich ein Jahresfreibetrag von 2.640 Euro. Die Auszahlung – ob als Einmal- oder Rentenzahlung – wird erst im Alter besteuert. In der Regel ist der Steuersatz im Alter niedriger als während der Ansparphase im Arbeitsleben. Zusätzlich gibt es weitere steuerliche Vorteile, die sich je nach Form der betrieblichen Altersversorgung und dem Zeitpunkt der Versorgungszusage unterscheiden.
Bei Wechsel des Arbeitgebers kann der bAV-Vertrag entweder privat weitergeführt, stillgelegt oder vom neuen Arbeitgeber weitergeführt werden – allerdings ist dieser nicht dazu verpflichtet.